von Stefan Wirz

Prämienrabatte, die aufgrund eines Kollektivvertrages gewährt werden, dürfen ab Januar 2017 nur noch maximal 10 Prozent betragen. Für die Versicherten bedeutet das eine zusätzliche Prämienerhöhung.

Bislang konnten Arbeitgeber, Vereine und Verbände mit einem oder mehreren Krankenversicherungsgesellschaften sogenannte Kollektivverträge abschliessen, die Prämienverbilligungen von bis zu 50 Prozent für deren Mitarbeitenden oder Mitglieder vorsahen. Damit ist nun spätestens per Januar 2017 Schluss. Ab dann dürfen diese Rabatte nur noch maximal 10 Prozent umfassen. Für die rund eine Millionen betroffenen Versicherten heisst das: Höhere Prämien in den Zusatzversicherungen – und dies nebst der allgemeinen Prämiensteigerung von vier bis fünf Prozent, die für das kommende Jahr erwartet wird.

Die Rabattkürzungen gehen auf eine Weisung der Finanzmarktaufsicht (Finma) zurück, die in einer breit angelegten Untersuchung auf willkürlich gebildete Risikogemeinschaften gestossen war, deren Risikoprofil einen Rabatt von teilweise bis zu 50 Prozent nicht rechtfertigten. Daher kam die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, «dass im Markt eine nicht gerechtfertigte Handhabung von Rabattierungen verbreitet ist.» Denn gemäss Gesetz müssen gewährte Rabatte betriebswirtschaftlich oder statistisch begründbar sein. Demnach dürfte ein gewährter Preisnachlass also nicht höher sein, als die mit einem Kollektivvertrag eingesparten Kosten. Um diesen Wildwuchs zu unterbinden, hat die Finma kurzerhand die  über Kollektivverträge zulässigen Rabatte in den Zusatzversicherungen auf 10 Prozent limitiert.

Weniger Rabatt bedeutet für die Versicherten: Höhere Prämien für gleichbleibende Leistungen der Zusatzversicherung. Einige der grossen Kassen haben bereits Anfang 2016 einige der bestehenden Kollektivverträge  angepasst, die meisten werden die Rabatte aber erst auf Anfang 2017 kürzen oder im Einzelfall auch ganz streichen. Die betroffenen Versicherten werden diesbezüglich, falls noch nicht geschehen, in den nächsten Wochen entsprechende Post von ihren Krankenkassen erhalten.

Betroffene haben aber, da es sich hierbei um eine Prämienanpassung seitens der Versicherungsgesellschaften handelt, ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Allerdings sollten sie sich gut überlegen, ob sie davon Gebrauch machen sollten. Denn der Abschluss einer neuen Zusatzversicherung bei einer anderen, günstigeren Krankenkasse, kann unter Umständen mit einer Wartefrist von mehreren Monaten verbunden sein. Zudem verlangen die Versicherer je nach Zusatzversicherung auch das Ausfüllen eines umfangreichen Gesundheitsfragebogens. Und letztlich ist es nicht garantiert, ob eine neue Zusatzversicherung zustande kommt, da – anders als bei der Grundversicherung – seitens der Krankenkassen keine Aufnahmepflicht besteht und der Abschluss der Krankenversicherung auch abgelehnt werden kann, beispielsweise bei chronisch Kranken oder auffälligen Vorgeschichten.

Wollen Versicherte aufgrund einer Prämienerhöhung die Kasse wechseln aber dennoch lückenlos von einer privaten Zusatzdeckung profitieren, sollten sie sich zuerst um einen neuen Vertrag bemühen und hier die einzelnen Konditionen genau prüfen, bevor sie die Zusatzversicherung kündigen. Auch wenn das heisst, dass aktuell von der Rabattkürzung Betroffene die ausserordentliche Kündigungsfrist erst einmal ungenutzt verstreichen lassen, die höheren Prämien notgedrungen zahlen und erst auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin (häufig der 30. Juni oder 31. Dezember) in eine günstigere Kasse wechseln – aber dann sauber vorbereitet und mit einem lückenlosen Versicherungsschutz.

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