Eine ordentliche Buchhaltung zahlt sich aus.

Grundsätzlich ist die Tatsache, dass kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Startups Gewinnsteuern zu zahlen haben, eher erfreulich. Denn es bedeutet, die Aussichten stehen dafür gut, dass die jeweilige Firma zu den circa 20-30 Prozent gegründeter Unternehmen mit langfristiger Überlebenschance gehört. Und trotzdem ist es oft das Ziel dieser Firmen, zum Jahresabschluss die Steuerlast möglichst zu reduzieren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und wiederum in jedem neuen Geschäftsjahr brauchen KMU schliesslich jeden Franken für die Valutierung der Instanzen. Mit einigen Massnahmen lassen sich Jahresabschlüsse hinsichtlich der Steuererklärung so optimieren, dass Reserven aufgebaut sowie Gewinne gleichzeitig minimiert werden können.

Eine ordentliche Buchhaltung ist die Grundlage für jeden Jahresabschluss eines Unternehmens. Wer bereits im laufenden Geschäftsjahr entsprechende Massnahmen unternimmt, spart sich langfristig am meisten Geld. Denn für eine dauerhaft niedrige Gewinnsteuer ist es das Wichtigste, die Gewinne homogenen zu halten und auf lange Sicht zu reduzieren. Einerseits sollten Ausgaben und Anlagen geplant sowie andererseits die laufende Jahresrechnung bedacht werden, um tatsächlich Steuern zu sparen. Demnach sind bei großen Gewinnen die nachfolgend dargestellten Massnahmen gewinnsenkend anzuwenden. Diese Tipps können als Personengesellschaft oder als Einzelunternehmer/-in angewendet werden:

1. Investitionen noch vor dem Abschlusstermin ausführen
In der Schweiz gilt vor allem eine Investition in das sogenannte „digitale Gold“ – in die Kryptowährungen Bitcoins – als eines der beliebtesten Anlageobjekte. Diese Investition lohnt sich vor allem deshalb, da sie wiederum immer häufiger als Zahlungsmittel eingesetzt werden kann. Zug und Zermatt akzeptieren als erste Kantone die Kryptowährung beispielsweise sogar zur Bezahlung von Steuern. Wer seine Steuerrechnung in Kryptowährung begleichen will, teilt das der kantonalen Steuerverwaltung mit und erhält einen entsprechenden QR-Code. Dem Fiskus können mit dieser Methode Forderungsbeträge bis zu 100’000 Franken digital überwiesen werden. Für den Kanton bestehe dabei laut Finanzdirektion kein Währungsrisiko. Der Kanton arbeitet dafür mit dem seit 2013 in Zug ansässigen Krypto-Finanzdienstleistungsunternehmen Bitcoin Suisse zusammen.      Bitcoins sind also bei Weitem keine surreale Zeichenfolge, auch wenn hinter ihnen kein greifbarer Wert liegt. Einfluss und Akzeptanz der größten Kryptowährung der Welt wächst stetig – selbst in streng regulierten Schweizer Casinos werden diese mittlerweile angenommen. Hier findet man einen Überblick über die besten Bitcoin Casinos für Schweizer, die beweisen, dass hinter der kryptographischen Technik ein durchaus zuverlässiges und amtliches Zahlungsmittel steckt.

2. Warenlager auf den Bilanztermin auffüllen
Eine weitere Gelegenheit, Gewinne zum Stichtag der Jahresbilanz zu eliminieren, ist das Auffüllen des Lagers oder beispielsweise das Einkaufen von Betriebsmaterial vor dem Bilanzstichtag. Denn Vorräte sind nicht bilanzierungspflichtig. Grundsätzlich erlauben die Behörden in den meisten Kantonen aus steuerlichen Gründen in der Regel eine Bilanzierung der Warenvorräte bis zu einem Drittel unter den Anschaffungswerten, bei Pflichtlagern sogar bis zu fünfzig Prozent. So wird dem generellen Lagerhaltungsrisiko gedacht. Diese ausnahmslose Wertberichtigung erfolgt nach der Einzelbewertung, respektive der Einzelwertberichtigung auf einzelnen Warenposten. Die Warenreserve sollte vom Marktwert, also vom Einstandspreis abzüglich der betriebsnotwendigen Wertberichtigungen, berechnet werden.

Vorräte
Vorräte sind nicht bilanzierungspflichtig.

3. Reparaturen und Renovationen periodengerecht geltend machen
Weiterhin zulässig sind Steueroptimierungen in Form von Grossrenovationen und -reparaturen beim Vorliegen eines konkreten Projektes. Beispielsweise Fassadenrenovationen oder Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen gelten als ein solches Konzept. Das bedeutet beispielsweise: Renoviert ein Unternehmen die Fassade an seinem Gebäude mit Isolationseffekt, könnte es das unter dem Aspekt der kurzfristigen Steuerminimierung als Liegenschaftsunterhalt steuerlich abschreiben. Renovationen mit energiesparenden Einrichtungen und Umweltschutzanlagen, zum Beispiel Wärmerückgewinnungsanlagen oder Gewässer-, Lärmschutz- sowie Abluftreinigungsanlagen, können im ersten und im zweiten Jahr bis zu fünfzig Prozent vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen geltend gemacht werden.                                                                           Zusatz-Tipp: Renovationsarbeiten an Immobilien sollten zeitlich gestaffelt werden, damit der Progressionseffekt in mehreren Jahren gebrochen werden kann.

4. Einlagen in die Personalvorsorge und berufsbezogenen Weiterbildung
Steuerlich geltend machen können Arbeitgeber auch Investitionen in die Mitarbeiter, beispielsweise zur Leistungsverbesserung oder als Arbeitgeberbeitragsreserven (AGBR) in Form der freiwilligen Vorauszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung. Dazu berechtigt sind gemäss Art. 331 Abs. 3 OR „alle Kapital- und Personengesellschaften, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind“. Der Arbeitgeber darf bis zum fünffachen jährlichen BVG-Arbeitgeberbeitrag äufnen und um diesen Betrag den Jahresgewinn senken. Die Einlagen in die AGBR gelten – analog den ordentlichen Beiträgen – bei den direkten Steuern des Bundes und auch bei den Kantons- sowie Gemeindesteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind steuerlich abzugsfähig. So lassen sich der Gewinn per Ende des Geschäftsjahres reduzieren und Steuern optimieren. Der Fiskus toleriert in einigen Kantonen sogar, dass der wahrscheinliche Beitrag in der Jahresrechnung passiviert, aber erst im folgenden Geschäftsjahr – in der Regel innerhalb von 6 Monaten – eingezahlt wird. Es gibt aber auch Kantone, die einen bloss abgegrenzten Betrag steuerlich nicht als Aufwand anerkennen. In diesen Fällen ist eine Einzahlung vor dem Bilanzstichtag zwingend.
Auch eine Leistungsverbesserung in Form von berufsbezogener Weiterbildung für Mitarbeiter sowie für Betriebsinhaber und Nachfolger kann steuerlich geltend gemacht werden. Im neuen Recht, in Kraft ab 1. Januar 2016, sind nicht nur Weiterbildungskosten abziehbar, sondern auch berufliche Ausbildungskosten einschliesslich Umschulungskosten. Ist der Abzug neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet, so ist er betragsmässig auf CHF 12‘000 begrenzt.

5. Guthaben und Nebenleistungen ausbezahlen sowie passive Rechnungsabgrenzung verbuchen
Abonnemente, Überzeit- und Ferienguthaben, Nachforderungen von Sozialversicherungen, Treuhand und Revision, Erfolgsbeteiligungen sowie die Ausrichtung von Gehaltsnebenleistungen, den sogenannten Fringe Benefits: Das alles sind Anregungen für gewinnminimierende Ausgaben, die Unternehmen vornehmen können. Beispielsweise in Form von kostenloser Privatnutzung des Geschäftswagens, einem Privatparkplatz, Zeitungsabonnements und Abonnements für den Tennis- oder Fitnessclub.

Bonustipp für Startups
Startups können Anschaffungen für IT, Mobiliar und Einrichtungen an die Gesellschaft verkaufen. Die meisten Neuunternehmer nutzen anfangs privat angeschafftes Anlagevermögen, um ihre Firma aufzubauen. Diese Vermögenswerte dürfen in die GmbH oder AG verkauft und steuerlich abgeschrieben werden, solange unbestreitbar eine geschäftliche Nutzung davon besteht und ein reeller Verkehrswert zum Einsatz kommt.

Experten zu Rate ziehen
Oft ist die isolierte Betrachtung der AG oder GmbH unzureichend, da erst die Gesamtbetrachtung von Dividende, Lohn, Sozialversicherungen, Gewinn- sowie privater Einkommens- und Vermögenssteuer ein aussagekräftiges Gesamtbild für die Jahresabrechnung bietet. Erst dadurch sind sinnvolle, nachhaltige Massnahmen möglich. Deshalb sollten Gründer und auch Unternehmer von KMUs für ihre Bilanz im Sinne einer Zweitmeinung stets einen Experten zur Beurteilung zu Rate ziehen.